Vereinssatzung Offener Kanal Essen

§ 1) NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „OFFENER KANAL ESSEN e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2) ZWECK DES VEREINS

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Jugend- und Altenhilfe**) mit dem Schwerpunkt der kulturellen und politischen Bildungsarbeit. Dieser Zweck soll durch die Förderung, Unterstützung und Entwicklung neuer mediengestützter Kommunikationsformen im Gebiet Essen erreicht werden.

Dies soll insbesondere durch

  • Information, Beratung und Unterstützung von Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und/oder selbstverantworteter Beiträge
  • Bereitstellung oder Vermittlung der für die Abwicklung eines Offenen Kanals erforderlichen technischen, inhaltlichen, räumlichen und personellen Leistungen
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu relevanten Themen und Fragestellungen
  • Zusammenarbeit mit anderen Projekten gleicher/ähnlicher Zielsetzung im Gebiet Essen
  • Austausch mit anderen, vergleichbaren Kommunikationsprojekten des In- und Auslands

erreicht werden.

§ 3) GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4) MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche und juristische Personen schriftlich über den Vorstand beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist die Erfüllung der im Landesmediengesetz für das Land NW (LMG NW) genannten Kriterien.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist.
  • durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten. (Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.)
  • Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied 3 Monatsbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
  • Vorstandsbeschluss, wenn die o.g. Kriterien des LMG NW nicht mehr erfüllt sind.
  • den Tod bei natürlichen Personen.
  • durch den Verlust ihrer Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

§ 5) MITGLIEDSBEITRAG

Die Höhe des Monatsmitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag soll jährlich zum 01.01. eines Kalenderjahres im Voraus bzw. halbjährlich zum 01.01. und 01.07. eines Kalenderjahres im Voraus entrichtet werden. ***)

§ 6) ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7) MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 *) der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall beträgt die Frist zwischen Antrag und Einberufung maximal 6 Wochen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen wurde. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Gestaltung und Durchführung der Arbeit des Vereins. Sie beschließt über alle ihr vorgelegten Anträge; insbesondere über:

  • die Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl der RevisorInnen
  • die Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Satzung und Satzungsänderung
  • die Geschäftsordnung
  • Ausschlüsse von Mitgliedern
  • die Auflösung des Vereins.

Über Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vorstandes und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied hat jederzeit das Recht auf Einsichtnahme.

Bei Anträgen auf Änderung der Satzung muss vor der Entscheidung abgeklärt sein, ob die Beschlussfassung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit oder der Zulassung als Arbeitsgemeinschaft durch die LfM führen würde.

Natürliche und juristische Personen haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar. Die Stimme für die juristische Person kann nur von einem/einer autorisierten VertreterIn wahrgenommen werden.

§ 8) VORSTAND

Der Vorstand verfolgt die Zwecke des Vereins im Rahmen der Arbeitsrichtlinien der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand mit absoluter Mehrheit. Kommt diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen, Zusätzlich können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder für besondere Aufgabenstellungen gewählt werden.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt nach außen, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied die/der Vorsitzende oder ein/eine Stellvertreter/in sein muss. In Geschäften der laufenden Verwaltung wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Diese Vertretungsmacht kann durch Beschluss des Vorstandes an eine/ einen hauptamtliche/n Geschäftsführer/in deligiert werden.

Vorstandsmitglieder können mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederzahl abgewählt werden.

Der Vorstand führt über die Ergebnisse aus den abgehaltenen Vorstandssitzungen Protokoll, in das die Vereinsmitglieder Einblick nehmen können.

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen.

§ 9) REVISOREN

Von der Mitgliederversammlung werden zwei RevisorInnen gewählt. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem berufenen Gremium angehören. Sie überprüfen die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen.

§ 10) AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Verein kann sich auflösen oder einem anderen Verein mit ähnlichen Zielen anschließen, wenn eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder dieser Auflösung zustimmt. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen worden ist. Falls eine solche Mehrheit nicht zustande kommt, kann nach sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks hat kein Mitglied Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen fällt an die Landesarbeitsgemeinschaft Lokale Medienarbeit e.V., die es zur Förderung und Unterstützung der Medienarbeit nutzen soll.


Diese Satzung wurde am 3. April 1989 auf der Gründungsversammlung gelesen und beschlossen.

*) geändert am 10. Mai 1989
**) geändert am 18. September 1995
***) geändert am 19. Dezember 2006